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§ 36 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Begriff

Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen) - Abschnitt: Quartiermärkte
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§ 36 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Begriff

1. An einem Quartiermarkt werden Frischwaren und neue Waren feilgeboten. Verpflegungsstände können zur Ergänzung des Angebots bewilligt werden.

2. Die Durchführung von Quartiermärkten wird auf Anfrage von Anspruchsgruppen des jeweiligen Quartiers geprüft und realisiert.

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