562.320
CH-BS
§ 35 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Bewilligungen
Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen) - Abschnitt: Flohmärkte
§ 35 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Bewilligungen
1. Die Zuteilung der Standplätze erfolgt gemäss Eingang der Gesuche, mit Ausnahme der Verpflegungsstände, wo die Zuteilung nach Art des Angebots erfolgt.
2. Die Bewilligungsbehörde bewilligt den Betrieb eines Standes mittels Jahres- oder Tagesbewilligungen.
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