562.320
CH-BS
§ 32 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Allgemeines
Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen) - Abschnitt: Flohmärkte
§ 32 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Allgemeines
1. Am Flohmarkt wird mit alten sowie gebrauchten Waren gehandelt. Die Vollzugsbehörde kann den Handel mit bestimmten Waren oder Warengruppen einschränken oder verbieten.
2. In Ergänzung zum Angebot können einzelne Verpflegungsstände bewilligt werden.