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§ 31 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Bewilligungen

Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen) - Abschnitt: Neuwarenmarkt
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§ 31 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Bewilligungen

1. Die Bewilligungsbehörde bewilligt den Betrieb eines Standes mittels Jahres- oder Tagesbewilligungen.

2. ...

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