Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
562.320 CH-BS

§ 3 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Zuständige Behörden

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Zuständige Behörden

1. Zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen gemäss dieser Verordnung ist die Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements.

2. Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Verordnung ist die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements. Vorbehalten bleiben abweichende besondere Bestimmungen.

3. Die für Messen und Märkte erforderlichen Plätze auf Allmend werden der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing durch das Tiefbauamt des Bau- und Verkehrsdepartements zur Verfügung gestellt. Das Tiefbauamt bezeichnet die Rahmenbedingungen.

4. Für Allmendnutzungsbewilligungen ausserhalb der in dieser Verordnung und in den entsprechenden Vorschriften festgeschriebenen Markt- und Messezeiten ist das Tiefbauamt zuständig.

← § 2 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel Geltungsbereich § 4 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →