§ 3 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Zuständige Behörden
§ 3 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Zuständige Behörden
1. Zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen gemäss dieser Verordnung ist die Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements.
2. Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Verordnung ist die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements. Vorbehalten bleiben abweichende besondere Bestimmungen.
3. Die für Messen und Märkte erforderlichen Plätze auf Allmend werden der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing durch das Tiefbauamt des Bau- und Verkehrsdepartements zur Verfügung gestellt. Das Tiefbauamt bezeichnet die Rahmenbedingungen.
4. Für Allmendnutzungsbewilligungen ausserhalb der in dieser Verordnung und in den entsprechenden Vorschriften festgeschriebenen Markt- und Messezeiten ist das Tiefbauamt zuständig.