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§ 29 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Marktstandort

Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen) - Abschnitt: Neuwarenmarkt
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§ 29 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Marktstandort

1. Der Neuwarenmarkt wird auf dem Barfüsserplatz durchgeführt.

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