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§ 28 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Begriff

Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen) - Abschnitt: Neuwarenmarkt
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§ 28 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Begriff

1. Am Neuwarenmarkt werden neue Waren zum Verkauf angeboten.

2. In Ergänzung zum Angebot können Lebensmittel- und Verpflegungsstände bewilligt werden.

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