562.320
CH-BS
§ 28 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Begriff
Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen) - Abschnitt: Neuwarenmarkt
§ 28 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Begriff
1. Am Neuwarenmarkt werden neue Waren zum Verkauf angeboten.
2. In Ergänzung zum Angebot können Lebensmittel- und Verpflegungsstände bewilligt werden.