562.320
CH-BS
§ 27 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Bewilligungen
Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen) - Abschnitt: Basler Stadtmarkt und Basler Schlemmer-Markt
§ 27 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Bewilligungen
1. Jahresbewilligungen für den Betrieb eines Standes auf dem Basler Stadtmarkt und Basler Schlemmer-Markt, welche mehr als zwei Tage pro Woche betrieben werden, werden automatisch um ein Jahr verlängert, sofern sie nicht von der Standbetreiberin oder dem Standbetreiber mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung gekündigt oder von der Bewilligungsbehörde widerrufen werden. Veränderte oder neue Marktangebote müssen fristgerecht beantragt und bewilligt werden.
2. Andere Jahresbewilligungen sowie Tagesbewilligungen und unterjährig befristete Bewilligungen verlängern sich nicht automatisch.