562.320
CH-BS
§ 26 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Marktzeiten
Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen) - Abschnitt: Basler Stadtmarkt und Basler Schlemmer-Markt
§ 26 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Marktzeiten
1. Die Marktzeiten sind
a) * Montag bis Donnerstag: 07.00-14.00 Uhr
b) * Freitag und Samstag: 07.00-18.00 Uhr
2. Spätestens eine Stunde nach Marktschluss müssen alle Marktstände weggeräumt und der Marktplatz frei von Geschäften und Fahrzeugen sein.
3. ...
4. Vor und während Feiertagen sowie für öffentliche Veranstaltungen von übergeordneter Bedeutung legt die Vollzugsbehörde die Marktzeiten fest und kann vorübergehend auch auf die Durchführung des Stadtmarktes verzichten. Die von der Vollzugsbehörde festgelegten Marktzeiten und der vorübergehende Verzicht auf die Durchführung des Stadtmarktes müssen jeweils vier Wochen im Voraus kommuniziert werden.