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§ 24 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Allgemeines

Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen) - Abschnitt: Basler Stadtmarkt und Basler Schlemmer-Markt
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§ 24 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Allgemeines

1. Am Basler Stadtmarkt werden Frischwaren zum Verkauf angeboten. Bei der Vergabe von Standplätzen werden Stände mit nachhaltiger Eigenproduktion aus dem trinationalen Raum bevorzugt.

2. Verpflegungseinheiten können zur Ergänzung des Angebots bewilligt werden.

3. Der Verkauf von weiteren Marktwaren kann in Einzelfällen bewilligt werden.

4. Am Basler Schlemmer-Markt, welcher montags stattfindet, werden Verpflegungsgelegenheiten angeboten. Bei der Vergabe von Standplätzen werden Stände mit nachhaltig produzierten Produkten bevorzugt.

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