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§ 20 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Dekorationspflicht

Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen) - Abschnitt: Basler Weihnachtsmarkt
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§ 20 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Dekorationspflicht

1. Die Marktstände müssen der Adventszeit entsprechend gestaltet und geschmückt sein.

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