562.320
CH-BS
§ 20 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Dekorationspflicht
Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen) - Abschnitt: Basler Weihnachtsmarkt
§ 20 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Dekorationspflicht
1. Die Marktstände müssen der Adventszeit entsprechend gestaltet und geschmückt sein.