562.320
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Begriffe
1. Messen und Märkte im Sinne dieser Verordnung sind die darin aufgezählten regelmässig wiederkehrenden öffentlichen Veranstaltungen, an denen insbesondere fliegende Bauten, Spiel- und Schiessgeschäfte, Handels- und Handwerksstände, Verpflegungs- und Süsswarenstände betrieben oder Waren und Lebensmittel ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen feilgeboten werden.