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§ 2 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Begriffe

1. Messen und Märkte im Sinne dieser Verordnung sind die darin aufgezählten regelmässig wiederkehrenden öffentlichen Veranstaltungen, an denen insbesondere fliegende Bauten, Spiel- und Schiessgeschäfte, Handels- und Handwerksstände, Verpflegungs- und Süsswarenstände betrieben oder Waren und Lebensmittel ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen feilgeboten werden.

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