562.320
CH-BS
§ 14 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Gebühren
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Gebühren
1. Die gestützt auf diese Verordnung zu erhebenden Gebühren werden in einer separaten Gebührenverordnung geregelt.
2. Wird die Bewilligungsgebühr nicht vorgängig in Rechnung gestellt, kann sie von der Vollzugsbehörde vor Ort einkassiert werden.