562.320
CH-BS
§ 13 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Platzreinigung und Abfallbeseitigung
Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Platzreinigung und Abfallbeseitigung
1. Alle Plätze sind geräumt und in gereinigtem Zustand zu hinterlassen. Abfälle müssen von der Standbetreiberin oder dem Standbetreiber gemäss den Vorschriften, die die Vollzugsbehörde für die jeweilige Veranstaltung erlässt, entsorgt werden.