562.320
CH-BS
§ 12 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Sicherheit bei fliegenden Bauten und Fahrgeschäften
Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Sicherheit bei fliegenden Bauten und Fahrgeschäften
1. Betreiberinnen oder Betreiber von Fahrgeschäften und fliegenden Bauten haben mit dem Gesuch Sicherheitsnachweise von behördlich anerkannten Prüfungsstellen vorzulegen.
2. Die Betreiberinnen und Betreiber von Fahrgeschäften und fliegenden Bauten haben eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Deckungshöhe sich nach dem Gefährdungspotential der Anlage richtet.
3. Die Betreiberinnen oder Betreiber von Fahrgeschäften und fliegenden Bauten haben während der Veranstaltung zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums alle notwendigen Massnahmen zu treffen sowie ihre Fahrgeschäfte und fliegenden Bauten laufend auf Mängel hin zu kontrollieren beziehungsweise kontrollieren zu lassen.