562.320
CH-BS
§ 11 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Sicherheit und Hygiene
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Sicherheit und Hygiene
1. Die Standbetreiberinnen oder Standbetreiber haben für einen stets sicheren Betrieb besorgt zu sein.
2. Die Standbetreiberinnen und Standbetreiber haben eine der Natur des Standes entsprechende und genügende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen.
3. Wer Lebensmittel- und Verpflegungsstände betreibt, hat die von der Vollzugsbehörde erlassenen Vorschriften für die jeweilige Veranstaltung über die Hygiene zu beachten.