562.320
CH-BS
§ 10 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Dauerhafte Verlegung und Ausweitung von Veranstaltungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Dauerhafte Verlegung und Ausweitung von Veranstaltungen
1. Eine dauerhafte Verlegung einer Veranstaltung oder Teile davon auf andere, gleichwertige Areale beziehungsweise eine Ausweitung von Veranstaltungen auf weitere Areale kann vom Tiefbauamt bewilligt werden, wenn ein vorrangiges öffentliches Interesse dies erfordert. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2. Ein vorrangiges öffentliches Interesse besteht namentlich bei der Umsetzung von wichtigen öffentlichen Bau- und Verkehrsprojekten.