562.320
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen betreffend die in der Stadt Basel stattfindenden, von der zuständigen Behörde durchgeführten Messen und Märkte.
2. Ergänzende Vorschriften betreffend die Durchführung der einzelnen Veranstaltungen können von der zuständigen Behörde erlassen werden.