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§ 8 Gesetz über die Basler Herbstmesse - Rechtspflege

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§ 8 Gesetz über die Basler Herbstmesse · Rechtspflege

1. Wer von einer auf dieses Gesetz gestützten Verfügung betroffen ist, ist berechtigt, dagegen nach den Bestimmungen der §§ 41 ff. des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 Rekurs zu erheben.

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