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§ 7 Gesetz über die Basler Herbstmesse - Aufsicht

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§ 7 Gesetz über die Basler Herbstmesse · Aufsicht

1. Das zuständige Departement beaufsichtigt die Basler Herbstmesse, legt die Tages- und Nachtzeiten fest, während denen die Stände an den einzelnen Orten betrieben werden, und kann weitere Einzelheiten regeln.

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