562.300
CH-BS
§ 6 Gesetz über die Basler Herbstmesse - Gebühren
§ 6 Gesetz über die Basler Herbstmesse · Gebühren
1. Das zuständige Departement erhebt für die mit der Erteilung und dem Entzug der Bewilligung in Zusammenhang stehenden Verwaltungshandlungen Gebühren.
2. Der Regierungsrat regelt die Höhe der für die einzelnen Verwaltungshandlungen zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Massgebend für die Festsetzung der Höhe der Gebühren sind
a) die Grösse des Standes,
b) die Dauer der Bewilligung und
c) der Aufwand für die Verwaltungshandlungen.