562.300
CH-BS
§ 5 Gesetz über die Basler Herbstmesse - Bewilligung
§ 5 Gesetz über die Basler Herbstmesse · Bewilligung
1. Wer auf der Basler Herbstmesse einen Stand betreiben will, braucht dazu eine Bewilligung.
2. Der Regierungsrat regelt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes in einer Verordnung das Verfahren, in dem Bewilligungen erteilt und entzogen werden.