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§ 2 Gesetz über die Basler Herbstmesse - Grundsätze

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§ 2 Gesetz über die Basler Herbstmesse · Grundsätze

1. Die Basler Herbstmesse wird jährlich durchgeführt.

2. Die Basler Herbstmesse ist eine traditionelle, im regionalen und nationalen Brauchtum verankerte, frei zugängliche Veranstaltung, an der Fliegende Bauten, Spiel- und Schiessgeschäfte, Handels- und Handwerksstände, Verpflegungs- und Süsswarenstände betrieben und Waren und Lebensmittel ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen feilgeboten werden. Sie richtet sich an die Basler Bevölkerung sowie die Besucherinnen und Besucher der Stadt Basel als Zielpublikum.

3. Dieses Gesetz ermächtigt den Regierungsrat, in einer Verordnung die für die Durchführung der Basler Herbstmesse erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

4. Das zuständige Departement

a) macht die Basler Herbstmesse einer breiten Öffentlichkeit bekannt,

b) führt sie auf öffentlichen Strassen und Plätzen und auf von Privatpersonen dafür zur Verfügung gestellten Flächen durch,

c) berücksichtigt ihren traditionellen Charakter,

d) sorgt dafür, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und für behinderte und betagte Menschen erreichbar ist.

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