561.121
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)
Wahl, Zusammensetzung, Organistion und Kompetenzen der Swisslos-Sportfonds-Kommission
§ 9 Swisslos-Sportfonds-Verordnung
1. Die Swisslos-Sportfonds-Kommission besteht aus acht Mitgliedern und der Präsidentin oder dem Präsidenten.
2. Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Erziehungsdepartements sechs Mitglieder in die Swisslos-Sportfonds-Kommission, davon vier aus Kreisen der Sportverbände und zwei aus der Verwaltung des Kantons oder der Gemeinden.
3. Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sport des Erziehungsdepartements und die Verwalterin oder der Verwalter des Swisslos-Fonds gehören der Kommission von Amtes wegen an.
4. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements präsidiert die Swisslos-Sportfonds-Kommission.
5. Es gilt die Amtsdauer der regierungsrätlichen Kommissionen.