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§ 8 Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

Äufnung, Verwendung und Verwaltung der Swisslos-Sportfonds-Mittel
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§ 8 Swisslos-Sportfonds-Verordnung

1. Aus den Swisslos-Sportfonds-Mitteln werden jährlich ausgeschieden

a) Ein Beitrag an den Reservefonds, solange bis dieser mindestens die Höhe eines durchschnittlichen Jahresaufwands erreicht, und

b) ein Betrag, der von der Vorsteherin oder vom Versteher des Erziehungsdepartements für besondere sportliche Zwecke verwendet werden kann.

2. Der Beitrag an den Reservefonds und der Betrag für besondere sportliche Zwecke werden jährlich von der Swisslos-Sportfonds-Kommission in das Budget eingestellt.

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