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561.121 CH-BS

§ 5 Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

Äufnung, Verwendung und Verwaltung der Swisslos-Sportfonds-Mittel
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§ 5 Swisslos-Sportfonds-Verordnung

1. Die Mittel sind in der Regel bestimmt zur Verwendung im Kanton Basel-Stadt oder für einen in engem Bezug zum Kanton Basel-Stadt stehenden sportlichen Zweck.

2. Die Mittel können in Absprache mit anderen Kantonen auch für Projekte mit regionaler und/oder nationaler Bedeutung eingesetzt werden. Eine namhafte Beteiligung des jeweiligen Standortkantons wird vorausgesetzt.

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