§ 4 Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) - Verwendung
§ 4 Swisslos-Sportfonds-Verordnung · Verwendung
1. Die Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds werden für die Förderung des Breitensports, zur Unterstützung der Tätigkeiten von Verbänden und Vereinen, für Beiträge an Sportanlagen und Sportmaterial sowie für Projekte im Leistungssport verwendet.
2. Aus den Mitteln des Swisslos-Sportfonds können Beiträge ausgerichtet werden namentlich für
a) Die Erstellung, den Ausbau und die Instandsetzung von Bauten und Anlagen, die dem Sport dienen, soweit die Bau- und Unterhaltspflicht nicht dem Staat obliegt;
b) Sportverbände, Sportvereine und andere Organisationen, welche die Interessen des Sports und der Gesundheit pflegen und fördern;
c) den Kauf von Sportmaterial;
d) Projekte im Bereich Leistungssport und
e) Sportveranstaltungen, die keine gewinnorientierten Ziele verfolgen.