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§ 3 Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) - Äufnung

Äufnung, Verwendung und Verwaltung der Swisslos-Sportfonds-Mittel
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§ 3 Swisslos-Sportfonds-Verordnung · Äufnung

1. Der Swisslos-Sportfonds wird aus den Anteilen der dem Kanton Basel-Stadt zufliessenden Gewinne aus den Lotterien, dem Schweizerischen Zahlenlotto sowie den Zusatzprodukten und den Sportwetten geäufnet.

2. Die Höhe des Anteils wird in einer Vereinbarung zwischen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Erziehungsdepartement geregelt. Die Vereinbarung ist vom Regierungsrat zu genehmigen.

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