561.121
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)
Gegenstand
§ 2 Swisslos-Sportfonds-Verordnung
1. Die Mittel des Swisslos-Sportfonds bilden einen Fonds mit besonderer Zweckbindung und bestimmten Auflagen gemäss Finanzhaushaltgesetz vom 14. März 2012.
2. Die Mittel werden für die Förderung des Breitensports, zur Unterstützung der Tätigkeiten von Verbänden und Vereinen, für Beiträge an Sportanlagen und Sportmaterial sowie für Projekte im Leistungssport verwendet.