561.121
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)
Beitragsgesuch, Abrechnung und gesuchskonforme Verwendung der Beiträge
§ 13 Swisslos-Sportfonds-Verordnung
1. Wer Beiträge zugesprochen erhält, ist verpflichtet, diese gesuchskonform zu verwenden.
2. Bei einer nicht gesuchskonformen Verwendung der Beiträge werden die Beitragszahlungen eingestellt und bereits ausgerichtete Beiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert.
3. Zugesprochene Beiträge werden nach Ablauf von zwei Jahren seit der Beitragssprechung nicht mehr ausbezahlt, falls das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht worden ist.