561.121
CH-BS
§ 12 Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)
Beitragsgesuch, Abrechnung und gesuchskonforme Verwendung der Beiträge
§ 12 Swisslos-Sportfonds-Verordnung
1. Über die zugesprochenen Beiträge ist in der Regel innerhalb eines Jahres nach Bewilligung des Beitrags eine detaillierte Abrechnung einzureichen.
2. Die Auszahlung von Beiträgen kann gestaffelt oder an Bedingungen geknüpft werden.