§ 10 Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)
§ 10 Swisslos-Sportfonds-Verordnung
1. Die Swisslos-Sportfonds-Kommission hat folgende Kompetenzen und Aufgaben
a) Sie erstellt das Jahresbudget; das Jahresbudget ist dem Erziehungsdepartement zur Vorlage an und zur Genehmigung durch den Regierungsrat bis am 1. Dezember des Vorjahrs vorzulegen;
b) sie erstellt die Jahresrechung und die Bilanz; Jahresrechnung, Bilanz und Jahresrechnung sind dem Erziehungsdepartement zur Vorlage an und zur Genehmigung durch den Regierungsrat bis am 31. Juni des Folgejahrs vorzulegen;
c) sie prüft die an den Swisslos-Sportfonds gerichteten Gesuche;
d) sie entscheidet über Beiträge im Rahmen des bewilligten Budgets;
e) sie beantragt dem Erziehungsdepartement zur Vorlage an und zur Genehmigung durch den Regierungsrat Beiträge ausserhalb des bewilligten Budgets;
f) sie kann bei Bedarf Arbeitsgruppen einsetzen, Fachpersonen mit der Vorprüfung von Gesuchen und der Kontrolle über die Verwendung der Beiträge beauftragen oder den Sportbeirat in geeigneter Weise einbeziehen;
g) sie erlässt eine Wegleitung zur Einreichung von Gesuchen;
h) sie veröffentlicht nach Genehmigung des Jahresberichts die ausgeschütteten Beiträge in geeigneter Form und
i) sie kontrolliert die gesuchskonforme Verwendung der Beiträge, namentlich die Abrechnungen über unterstützte Vorhaben und ausgerichtete Beiträge.