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561.120 CH-BS

§ 9 Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung)

Buchführung und Rechnungslegung
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§ 9 Swisslos-Fonds-Verordnung

1. Die Rechnung des Swisslos-Fonds wird von der kantonalen Finanzkontrolle überprüft.

2. Die Fondsäufnung wird in der Bilanz mittels Kontokorrentbuchungen abgebildet. Die Mittelverwendung des Swisslos-Fonds wird über ein Aufwandkonto gebucht. Der Saldo des Aufwandkontos wird Ende Jahr über ein Kontokorrent und ein Ertragskonto ausgeglichen. Die Verwaltungsentschädigung sowie die restlichen Aufwendungen werden über die Erfolgsrechnung des Fonds unter den entsprechenden Konti abgebildet.

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