§ 8 Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung)
§ 8 Swisslos-Fonds-Verordnung
1. Eine erste Rate des gesprochenen Beitrages wird nach der Beitragssprechung ausbezahlt. Bei Vorliegen der Schlussrechnung erfolgt die Auszahlung des Restbetrages. Ausnahmsweise kann eine andere Auszahlungsmodalität festgelegt werden.
2. Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, ihr Vorhaben gesuchskonform umzusetzen. Bei einer nicht gesuchskonformen Umsetzung werden die Beitragsleistungen nach Rücksprache mit der gesuchstellenden Person durch den Swisslos-Fonds eingestellt beziehungsweise bereits ausbezahlte Beiträge zurückgefordert.
3. Gesprochene Beiträge können nach Ablauf von zwei Jahren seit der Beitragssprechung nicht mehr eingefordert werden, falls das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht oder gestartet und planmässig fortgesetzt wird.