561.120
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung)
Gesuchsverfahren
§ 7 Swisslos-Fonds-Verordnung
1. Über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartements, bei Schwerpunkt-Projekten auf Antrag des jeweiligen Departements, endgültig.
2. In eindeutigen Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements ein Gesuch direkt ablehnen.