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561.120 CH-BS

§ 7 Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung)

Gesuchsverfahren
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§ 7 Swisslos-Fonds-Verordnung

1. Über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartements, bei Schwerpunkt-Projekten auf Antrag des jeweiligen Departements, endgültig.

2. In eindeutigen Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements ein Gesuch direkt ablehnen.

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