§ 6 Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung)
§ 6 Swisslos-Fonds-Verordnung
1. Die Verwaltung des Swisslos-Fonds untersteht dem Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2. Gesuche um Beiträge sind beim Justiz- und Sicherheitsdepartement auf schriftlichem Weg einzureichen.
3. Gesuche um Beiträge müssen insbesondere enthalten
a) Angaben über die gesuchstellende Person;
b) eine genaue Beschreibung des Vorhabens;
c) einen detaillierten Kostenvoranschlag sowie einen Finanzierungsplan mit Angaben über sämtliche Beiträge Dritter, die zu erwarten oder bereits zugesichert sind;
d) Statuten und Jahresrechnung.
4. Beitragsgesuche müssen mindestens drei Monate vor der Realisation des Vorhabens eingereicht werden.
5. In der Regel werden die Fachdepartemente zu einer Stellungnahme eingeladen.
6. Gesuche für Schwerpunkt-Projekte können bei allen Departementen eingereicht werden; das betreffende Departement spricht sich mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement ab.