561.120
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung)
Schwerpunkt-Projekte
§ 5 Swisslos-Fonds-Verordnung
1. Gesuche für Schwerpunktprojekte übersteigen in der Regel den Betrag von 100'000 Franken. Die Bewilligungsgrundsätze richten sich ausschliesslich nach § 2 dieser Verordnung.
2. Beiträge an gewinnorientierte Institutionen sind ausnahmsweise möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Zuwendungen ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen.