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561.120 CH-BS

§ 5 Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung)

Schwerpunkt-Projekte
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§ 5 Swisslos-Fonds-Verordnung

1. Gesuche für Schwerpunktprojekte übersteigen in der Regel den Betrag von 100'000 Franken. Die Bewilligungsgrundsätze richten sich ausschliesslich nach § 2 dieser Verordnung.

2. Beiträge an gewinnorientierte Institutionen sind ausnahmsweise möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Zuwendungen ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen.

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