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§ 4 Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung)

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§ 4 Swisslos-Fonds-Verordnung

1. Vom Swisslos-Fonds werden keine Beiträge ausgerichtet für

a) Politische Parteien, Wahl- und Abstimmungskomitees sowie jegliche sonstigen politischen Aktivitäten;

b) Institutionen, die vom Kanton bereits mitfinanziert werden, wenn das zu unterstützende Projekt Bestandteil einer gemäss Leistungsvereinbarung zu erbringenden Leistung ist;

c) * Tagungen, Kongresse, Konferenzen, Seminare, Workshops und ähnliche Anlässe, sofern sich diese an einen geschlossenen Teilnehmendenkreis richten;

d) Interne, nicht öffentliche Anlässe;

e) Dissertationen, Diplomarbeiten und ähnliche Schriften;

f) Ausbildungsprojekte;

g) Projektunspezifische Betriebskosten einer Institution;

h) Darlehen, Nachfinanzierungen, die nachträgliche Übernahme eines Defizits;

i) Benefiz- und Wettbewerbsveranstaltungen, Auszeichnungen und Preisvergaben;

j) Äufnung eines Vermögens.

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