§ 4 Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung)
§ 4 Swisslos-Fonds-Verordnung
1. Vom Swisslos-Fonds werden keine Beiträge ausgerichtet für
a) Politische Parteien, Wahl- und Abstimmungskomitees sowie jegliche sonstigen politischen Aktivitäten;
b) Institutionen, die vom Kanton bereits mitfinanziert werden, wenn das zu unterstützende Projekt Bestandteil einer gemäss Leistungsvereinbarung zu erbringenden Leistung ist;
c) * Tagungen, Kongresse, Konferenzen, Seminare, Workshops und ähnliche Anlässe, sofern sich diese an einen geschlossenen Teilnehmendenkreis richten;
d) Interne, nicht öffentliche Anlässe;
e) Dissertationen, Diplomarbeiten und ähnliche Schriften;
f) Ausbildungsprojekte;
g) Projektunspezifische Betriebskosten einer Institution;
h) Darlehen, Nachfinanzierungen, die nachträgliche Übernahme eines Defizits;
i) Benefiz- und Wettbewerbsveranstaltungen, Auszeichnungen und Preisvergaben;
j) Äufnung eines Vermögens.