§ 3 Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung)
§ 3 Swisslos-Fonds-Verordnung
1. Es werden nur konkrete und überprüfbare Projekte unterstützt.
2. Projektunterstützungen sind in der Regel einmaliger Natur. Veranstaltungen mit regionaler Ausstrahlung oder wechselnden Programmen können wiederkehrend berücksichtigt werden.
3. Die Finanzierung eines Projektes muss breit abgestützt sein; dabei werden Eigenleistungen berücksichtigt.
4. Die Mittel sind zur Verwendung im Kanton selbst oder für einen in engem Bezug zum Kanton stehenden Zweck bestimmt.
5. Die Mittel können in Absprache mit anderen Kantonen auch für Projekte mit regionaler oder nationaler Bedeutung eingesetzt werden; sie setzen zwingend die namhafte Beteiligung des jeweiligen Standortkantons voraus.
6. In ausserordentlichen Fällen können Mittel aus dem Swisslos-Fonds für Direkthilfe bei Naturkatastrophen ausgerichtet werden.