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561.120 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung)

Bewilligungsgrundsätze
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§ 2 Swisslos-Fonds-Verordnung

1. Aus dem Swisslos-Fonds werden Beiträge ausschliesslich für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke, namentlich im sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereich, ausgerichtet. Dabei wird die Jugendkultur angemessen berücksichtigt. Es werden keine Beiträge zur Erfüllung einer zwingenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gewährt.

2. Auf Beiträge aus dem Swisslos-Fonds besteht kein Rechtsanspruch. Dies gilt auch bezüglich einer früheren Beitragsgewährung oder bei Kürzung anderer, namentlich staatlicher Mittel.

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