561.120
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung)
Zweck
§ 1 Swisslos-Fonds-Verordnung
1. Diese Verordnung regelt die Vergabe der Beiträge aus dem Swisslos-Fonds des Kantons Basel-Stadt, der sich aus dem jährlichen Anteil des Reingewinns der durch die Interkantonale Landeslotterie SWISSLOS durchgeführten Lotterien, Wettspiele und Losverkäufe sowie dem Zinsertrag aus den Fondsmitteln speist.
2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Erziehungsdepartement werden ermächtigt, eine Vereinbarung über die Anteile aller dem Kanton Basel-Stadt zufliessenden Gewinne aus den Lotterien, dem Schweizerischen Zahlenlotto sowie den Zusatzprodukten und den Sportwetten zur Äufnung des Swisslos-Sportfonds abzuschliessen. Diese ist vom Regierungsrat zu genehmigen.