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§ 1 Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung)

Zweck
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§ 1 Swisslos-Fonds-Verordnung

1. Diese Verordnung regelt die Vergabe der Beiträge aus dem Swisslos-Fonds des Kantons Basel-Stadt, der sich aus dem jährlichen Anteil des Reingewinns der durch die Interkantonale Landeslotterie SWISSLOS durchgeführten Lotterien, Wettspiele und Losverkäufe sowie dem Zinsertrag aus den Fondsmitteln speist.

2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Erziehungsdepartement werden ermächtigt, eine Vereinbarung über die Anteile aller dem Kanton Basel-Stadt zufliessenden Gewinne aus den Lotterien, dem Schweizerischen Zahlenlotto sowie den Zusatzprodukten und den Sportwetten zur Äufnung des Swisslos-Sportfonds abzuschliessen. Diese ist vom Regierungsrat zu genehmigen.

Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung) § 2 Swisslos-Fonds-Verordnung →

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