561.111
GSK
CH-BS
Art. 8 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeiten
Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION[[1]](#titletitle_text_fn_471767_2_1_c) - Der Vorstand
Art. 8 GSK · Zuständigkeiten
1. Der Vorstand
a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um;
b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.