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561.111 GSK CH-BS

Art. 8 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeiten

Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION[[1]](#titletitle_text_fn_471767_2_1_c) - Der Vorstand
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Art. 8 GSK · Zuständigkeiten

1. Der Vorstand

a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um;

b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.

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