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561.111 GSK CH-BS

Art. 65 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Abgaben - ABGABE FÜR DIE GEWÄHRUNG AUSSCHLIESSLICHER VERANSTALTUNGSRECHTE
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Art. 65 GSK · Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

1. Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil „Prävention“ und einem Anteil „Aufsicht“.

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