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561.111 GSK CH-BS

Art. 60 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Abgabepflicht

Abgaben - AUFSICHTSABGABE
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Art. 60 GSK · Abgabepflicht

1. Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

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