561.111
GSK
CH-BS
Art. 59 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebühren des Geldspielgerichts
Abgaben - GEBÜHREN DES GELDSPIELGERICHTS
Art. 59 GSK · Gebühren des Geldspielgerichts
1. Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.