Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
561.111 GSK CH-BS

Art. 59 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebühren des Geldspielgerichts

Abgaben - GEBÜHREN DES GELDSPIELGERICHTS
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59 GSK · Gebühren des Geldspielgerichts

1. Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.

← Art. 58 GSK Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Art. 60 GSK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →