561.111
GSK
CH-BS
Art. 42 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 42 GSK · Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
1. Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.