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561.111 GSK CH-BS

Art. 28 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Finanzierung

Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - FINANZEN UND ANWENDBARES VERFAHRENSRECHT
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Art. 28 GSK · Finanzierung

1. Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.

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