561.111
GSK
CH-BS
Art. 27 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Reserven
Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - FINANZEN UND ANWENDBARES VERFAHRENSRECHT
Art. 27 GSK · Reserven
1. Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
2. Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.