561.111
GSK
CH-BS
Art. 2 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Aufgaben der Trägerschaft
Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION[[1]](#titletitle_text_fn_471767_2_1_c) - Allgemeines[[1]](#titletitle_text_fn_471768_2_1_c)
Art. 2 GSK · Aufgaben der Trägerschaft
1. Die Trägerschaft
a. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
c. stellt das Geldspielgericht;
d. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
e. ist Depositärin des Konkordats.