Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
561.111 GSK CH-BS

Art. 17 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Finanzierung

Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - FINANZEN
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 GSK · Finanzierung

1. Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

← Art. 16 GSK Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Art. 18 GSK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →